Satzung des HeGeV
(zuletzt überarbeitet am 6.5.2023)
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verein führt den Namen „Hessischer Gemeinschaftsverband e.V.“ – im Folgenden HeGeV genannt.
Er hat seinen Sitz in Marburg und ist in das Vereinsregister in Marburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der HeGeV ist ein Zusammenschluss von Gemeinschaften/Gemeinden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des HeGeV ist die Förderung des evangelischen Bekenntnisses.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus. Sie geschieht in Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift, dem Zeugnis der Reformation und dem biblischen Erbe des Pietismus und dient zur Weckung, Förderung und Vertiefung des Glaubenslebens.
Das geschieht u. a. durch die Gründung und Förderung von Gemeinschaften/Gemeinden sowie gemeindlicher Veranstaltungen und Gottesdiensten, der Durchführung von Freizeiten und Seminaren, der Förderung von Gruppen wie Hauskreise, Bibelkreise und Jugendkreise und auch durch die Unterstützung von Diakonie und Missionsarbeit in aller Welt. Hierzu kann der HeGeV Mitarbeiter anstellen, Grundstücke erwerben und Gebäude errichten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der HeGeV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Beziehungen und Strukturen
Der HeGeV ist Mitglied im Bund evangelischer Gemeinschaften (BeG) und pflegt aufgrund seiner geschichtlichen Entwicklung eine enge Beziehung zum Netzwerk Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband (DGD). Die Beziehungen zum BeG, zum DGD, zum Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband, zu den Evangelischen Landeskirchen und zur Evangelischen Allianz werden in den Arbeitsrichtlinien des Vereins näher erläutert.
Die Gemeinschaften/Gemeinden sind in der Regel in Bezirken zusammengefasst und werden durch örtliche Gremien geleitet. Als Gesamtverein kann der Verein Zweigvereine und Stiftungen bilden. Gemeinschaften/Gemeinden innerhalb des Vereins können nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des HeGeV sind die Mitglieder der Gemeinschaften/Gemeinden. Die Aufnahme, der Austritt oder Ausschluss aus der Gemeinschaft/Gemeinde gilt auch als Aufnahme, Austritt oder Ausschluss aus dem HeGeV. In Ausnahmefällen können auch Einzelpersonen ohne örtliche Gemeinschaftszugehörigkeit auf Antrag hin Mitglieder des HeGeV werden. Über deren Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Anfechtung des Ausschlusses im Klageweg ist ausgeschlossen. Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds kann dieses keine Rechtsansprüche auf irgendeine Zahlung oder Abfindung geltend machen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes der Beitrag für einzelne Personen ermäßigt oder erlassen werden.
§ 7 Vorstand
Die Leitung des HeGeV erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Verbandsinspektor/in und dem/der Geschäftsführer/in. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
Die Delegiertenversammlung kann den Vorstand um bis zu drei Mitglieder erweitern, die den HeGeV aber nicht nach außen vertreten.
Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt fünf Jahre, Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Delegiertenversammlung
(1) Das Beschlussgremium des HeGeV ist die Delegiertenversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, einem Vertreter der Mitarbeitervertretung (MAV) sowie den Delegierten der Gemeinden/Gemeinschaften. Die Delegierten werden von ihrer Gemeinde/Gemeinschaft entsandt und vertreten sie in der Delegiertenversammlung. Je angefangene 50 Mitglieder steht den Gemeinden/Gemeinschaften ein Delegierter zu.
(2) Besondere Arbeitszweige innerhalb des HeGeV und mit dem HeGeV verbundene Werke können ebenfalls durch jeweils eine(n) Delegierte(n) in der Delegiertenversammlung vertreten werden, wenn die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes dies beschließt. Diese Delegierten sind nicht stimmberechtigt.
§ 9 Einladung und Aufgaben der Delegiertenversammlung
Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Eine Delegiertenversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten unter gleichzeitiger Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder digital an die Delegierten zu senden. Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde der Versammlung sowie die Tagesordnung benennen.
Der Vorstand kann beschließen, eine Delegiertenversammlung online durchzuführen. In der Einladung muss den Delegierten mitgeteilt werden, wie sie in diesem Fall ihre Delegiertenrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlungen gehören:
- Entgegennahme des Jahresberichtes;
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge;
- Wahl des/der 1. Vorsitzenden, des/der 2. Vorsitzenden, des Verbandsinspektors / der Verbandsinspektorin, des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin sowie die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder;
- Aufnahme und Ausschluss von Gemeinschaften/ Gemeinden;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des HeGeV.
Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer. Enthaltungen zählen bei der Ermittlung der Stimmen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Delegierte können bei Onlineversammlungen von Ihrem Stimmrecht durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
Eine Änderung der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des HeGeV erfordert 2/3 der Stimmen der Delegierten.
Von jeder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von einem sonstigen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 10 Das Vereinsvermögen
Mittel des HeGeV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des HeGeV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HeGeV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Vergütungen
(1) Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Delegiertenversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des HeGeV oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den „Bund evangelischer Gemeinschaften“ in Marburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte die Durchführung dieser Bestimmung unmöglich werden, so beschließt die Delegiertenversammlung, welcher anderen gemeinnützigen Körperschaft das Vereinsvermögen zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zufallen soll.